Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz 1995
SolzG 1995§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-1 (1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;
nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-2 (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-2a (2a) Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-3 (3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,
übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-4 (4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-4a (4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SolZG%201995/3#abs-5 (5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 beträgt.
Änderungsverlauf 24 Änderungen — alle Änderungen des SolzG 1995 →
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. 2022 I S. 2230
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2019 I S. 2115
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. I S. 2210
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. I S. 2210
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. I S. 3000
12 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.